Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Jeder möchte über das, was er sich geschaffen und erarbeitet hat, nach seinen eigenen Vorstellungen verfügen. Dazu gehört auch die Regelung des Nachlasses durch Testament oder Erbvertrag. Aber was ist mit dem eigenen Leben? Wer bestimmt, wenn man selbst nicht mehr in Lage dazu sein sollte, wie und wo man nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter medizinisch behandelt oder gepflegt wird? Wer verwaltet das Vermögen, erledigt Bank­geschäfte und entscheidet so für einen, wie man es selbst tun würde? Sie können Ihr Leben auch in solchen Fällen in der Hand behalten – wenn Sie Ihren eigenen "vorletzten" Willen rechtzeitig deutlich machen.

Vorsorgevollmacht

Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Be­treu­ung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln - entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen.

Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:

  • Verträge abschließen,
  • Vermögen verwalten,
  • Bankgeschäfte erledigen,
  • Post entgegennehmen und öffnen,
  • Im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen,
  • Bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden,
  • Über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden,
  • Über eine Organspende entscheiden.

Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.

Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Andernfalls kann Sie beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierung sind beim Notar zudem inklusive.

Betreuungsverfügung

Ohne rechtswirksame Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz im Bedarfsfall die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vor, den das Gericht grundsätzlich selbst auswählt. Wenn Sie sich nicht darauf, sondern lieber auf jemanden Ihres Vertrauens verlassen möchten, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Ihren Betreuer vorschlagen. Sollten keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen, wird sich das Gericht an Ihren Vorschlag halten. Außerdem können Sie in dieser Verfügung Wünsche definieren, wie Ihre Betreuung ausgeführt werden soll. Daran muss sich Ihr Betreuer grundsätzlich halten – es sei denn, die Anweisungen sind gegen Ihr Wohl.

Auf jeden Fall wird dieser Betreuer - anders als bei der Vorsorgevollmacht - vom Gericht kontrolliert und braucht für manche Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung.

Patientenverfügung

Zur Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben gehören auch Situationen, in denen Sie selbst ent­schei­dungs­unfähig sind, zum Beispiel durch einen Unfall. Für diese Fälle gibt es die Patientenverfügung. In ihr legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und können entscheiden, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen für Sie getroffen werden, denn die Ärzte sind grundsätzlich an Ihren Willen gebunden.

Für die Patientenverfügung gilt insbesondere:

  • Sie tritt in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
  • Anweisungen sind für Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer grundsätzlich bindend.
  • Sie beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nur Weisungen gegenüber behandelnden Ärzten.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und dem Vorsorgebevollmächtigtem bzw. dem Betreuer entscheidet das Gericht im Sinne des Patientenwillens.

Eine Kombination, die Sinn macht

Wenn Sie sich Gedanken um Ihre Zukunft machen und absichern möchten, dass Ihr Wille Vorrang hat, gibt es bei der Entscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kein Entweder-Oder. Denn die eine ersetzt nicht die andere.

In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögensrechtlich und persönlich ent­scheiden kann. In der Patientenverfügung definieren Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Deshalb ist es wichtig, Vorsorgevollmacht und Patienten­verfügung zu kombinieren. So können Sie sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.

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Notarin Sylvia Rosendorfer
Notarin Sylvia Rosendorfer